Satzung - Shantychor Helmstedt

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Satzung

Mitgliedschaft





Satzung vom Shantychor Helmstedt

Paragr. 1   Name uns Sitz des Chores
Gruendungsdatum: 01.01. 1998
vormals Saengergemeinschaft Helmstedt gegruendet 1982

Paragr. 2   Wesen und Zweck des Chores:
1. Der Chor ist parteipolitisch neutral und unabhaengig.

2. Der Chor macht es sich zur Aufgabe, deutsches Liedgut, Shanties und Seemannslieder in der Gemeinschaft zu pflegen.

3. Etwaige Ueberschuesse duerfen nur fuer die satzungsgemaessen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder etwaige Zuwendungen.

5. Es darf keine Person, durch Verwaltungsaufgaben, die den Interessen des Chores zuwiderlaufen, beguenstigt werden.

Paragr. 3   Mitgliedschaft
Als ordentliches Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der sich als aktiver Saenger meldet.
Als foerderndes Mitglied kann aufgenommen werden, der sich bereit erklaert, den Chor anhaltend zu unterstuetzen.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besonders um den Chor und die Gemeinschaft verdient gemacht hat.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich unter Verwendung eines Vordruckes beim geschaeftsfuehrenden Vorstand zu beantragen.
Eine Aufnahmegebuehr wird nicht erhoben.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und die festgesetzten Beitraege puenktlich zu entrichten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2. Austritt. Schriftlich 10 Tage vor Monatsende. Beitraege sind fuer den laufenden Monat noch zu entrichten.
Ein Ausschluss kann erfolgen durch:
1. Chorwidriges Verhalten.
2. Ehrenruehrige Handlungen.
3. Beim Verzug der monatlichen Beitraege von mindestens 3 Monaten.
Der Auschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
Dem Ausgeschlossenen sind die Gruende mitzuteilen, ihm wird jedoch Gelegenheit gegeben, in einer Aussprache anl. einer Mitgliederversammlung seinen Standpunkt darzulegen.
Der Ausschluss wird durch Abstimmung gueltig.

Paragr. 4  Beitraege
Die Beitraege fuer aktive und passive Mitgliedschaft werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Paragr. 5  Organe des Chores
Der geschaeftsfuehrende Vorstand besteht aus:
1 Vorsitzender
1 stellv. Vorsitzender
1 Schriftfuehrer
1 Kassenwart
1 Pressewart
Ausserdem wird dem Vorstand ein 1. und 2. Notenwart zugeordnet.
Der Vorstand ist beschlussfaehig bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern.

Paragr. 6  Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im 1. Quartal statt.
Die Einberufung hat vom Vorstand unter Angabe des Termins, des Ortes, der Tageszeit und der abzusprechenden Punkte mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
Jede Versammlung ist beschlussfaehig.
Eine Mehrheitsbeschlussfassung wird auch von der Minderheit anerkannt.

Paragr. 7   Kassenpruefer
Die Mitgliederversammlung waehlt 2 Kassenpruefer, die nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein duerfen.
Diese Kassenprueer pruefen die Kasse und die Kassengeschaefte.
Über die erfolgte Pruefung ist dem Vorstand zu berichten und das Ergebnis anl. der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen.

Paragr. 8  Protokollfuehrung

Bei ausserordentlichen u. wichtigen Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

Paragr. 9   Geschaeftsjahr, Inkrafttreten

Als Geschaeftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft.

 
 
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